Entlassungsmanagement wird Pflicht
Wird es zur dadurch zur Kosten- und Haftpflichtfalle?
Seit 1. Januar 2012 ist ist das Entlassungsmanagement gesetzlich vorgeschriebener Teil der Krankenhausbehandlung. Dies wird manche Krankenhäuser in Schwierigkeiten bringen, insbesondere wenn das Versorgungsnetz in der Region ungenügend ausgeprägt ist.
Der Hintergrund: Das Versorgungsgesetz, das Anfang 2012 in Kraft trat, enthält Änderungen des Krankenhausentgeltgesetzes (§ 2 Abs. 2 KHEntgG) und des Sozialgesetzbuchs (§39 Abs. 1 SGB V). Das Entlassungsmanagement gilt dann als ein ausdrücklicher Bestandteil der Krankenhausbehandlung, wird dadurch automatisch Bestandteil des Behandlungsvertrages und aus diesem für den Patienten prinzipiell einklagbar. Patienten haben künftig also einen Rechtsanspruch darauf, dass das Krankenhaus ihre Weiterbehandlung adäquat regelt und ggf. nötige Heil- und Hilfsmittel organisiert. Die nähere Ausgestaltung des Entlassungsmanagements sollen die Krankenkassen und Krankenhausgesellschaften vertraglich auf Länderebene regeln.
Doch was passiert in Fällen, wenn kein Platz in der Reha frei ist, der ambulante Pflegedienst keine Kapazität hat oder wenn am Quartalsende die Hausärzte mal wieder Sammelferien machen? Dann hat das Krankenhaus die Wahl zwischen Pest und Cholera: Wird der Patient zur Sicherheit im Krankenhaus behalten, straft dies der MDK als Fehlbelegung ab. Empfindliche Verluste drohen. Wird der Patient entlassen, besteht die Gefahr, dass dieser auf Erfüllung bzw. Schadenersatz klagt, wenn er das Gefühl hat, er sei ins kalte Wasser geworfen. Vermutlich werden die Gerichte solche Fälle regelmäßig zugunsten der Patienten entscheiden. Schon bislang ergeben sich aus dem Behandlungsvertrag und aus der Stellung des Arztes besondere Garantenpflichten für den Patienten. Die geplante Gesetzesänderung liefert den Richtern ein zusätzliches Argument, weshalb das Krankenhaus und mithin die Ärzte als Entscheidungsträger für eine adäquate Weiterversorgung ihrer Patienten mit allen rechtlichen Konsequenzen einstehen müssen.
Lohnenswert dürfte übrigens eine Anfrage beim Haftpflichtversicherer nach Empfehlungen und Möglichkeiten zur Absicherung sein. In jedem Fall wird künftig die penible Dokumentation aller Bemühungen um die Weiterversorgung eine wichtige Rolle spielen.
Als Lösung des Spagats zwischen Behalten und Entlassen bleibt nur, den Auftrag des Gesetzgebers ernst zu nehmen und konsequent umzusetzen.
Schon bisher haben viele Krankenhäuser unter der Überschrift Entlassungsmanagement Prozesse definiert und optimiert, um unter DRG-Bedingungen die Liege- und Durchlaufzeiten zu optimieren. Der positive Effekt auf die Versorgungsqualität und auf die Zufriedenheit der Patienten war willkommen. Ohnehin ist aus Sicht des Qualitätsmanagements das Entlassungsmanagement ein wichtiges Qualitätsmerkmal, auch weil man damit bei Zertifizierungen von KTQ über OnkoCert bis DIN ISO punkten kann.
Jetzt gilt: Wer bis Anfang 2012 ein wirksames, systematisches Entlassungsmanagement etabliert bzw. sein bestehendes perfektioniert, reduziert sowohl Erlös- als auch Haftungsrisiken.
Unser Angebot
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Zum Beispiel:
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