Arbeitszeitgesetz scharf gestellt

Zeit für neue Arbeitszeitmodelle

 

Am 1. Oktober 2005 tritt der neue Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst in Kraft; zudem läuft die Duldung alter, vom Arbeitszeitgesetz abweichender Regelungen voraussichtlich Ende 2006 aus.

Damit brechen für Ärzte neue (Arbeits-)Zeiten an – gesetzeskonforme Regelungen sind jetzt dringend einzuführen. Gleichzeitig eine gute Gelegenheit, den Personaleinsatz effizienter zu gestalten.

Die Einführung neuer Modelle muss auf solider Datenbasis geschehen. Hier die wichtigsten Umsetzungsschritte:

Wichtig:

Die Veränderung der Arbeitszeiten und der Arbeitsverteilung sind tief greifende Maßnahmen, die leicht zu Unstimmigkeiten zwischen Mitarbeitern und Krankenhausleitung führen können. Oberstes Gebot sollte daher die regelmäßige und umfassende Information der Mitarbeiter sein.

1. Informationsgespräch vor allem anderen

Mit der Gruppe der betroffenen Mitarbeiter sollte bereits vor Projektbeginn ein Informationsgespräch geführt werden, wobei die Ziele, Chancen und Konsequenzen neuer Arbeitszeitmodelle erläutert werden sollten.

2. Arbeitsgruppe etablieren

Die zeitweilige Einrichtung einer Arbeitsgruppe mit Mitarbeitern der unterschiedlichen betroffenen Berufsgruppen ist anzuraten. Damit lassen sich leichter einvernehmliche und praktikable Lösungen erarbeiten.

3. Objektive Personalbedarfsermittlung

Grundlage für die Etablierung neuer Arbeitszeitmodelle ist eine objektive Ermittlung des Personalbedarfs. Ein realistischer Personalbedarf orientiert sich auch an der Erlössituation. Durch die Kombination unterschiedlicher Berechnungsmethoden (Anhaltszahlen und leistungsorientierte Personalbedarfsermittlung) lässt sich ein realistischer Personalbedarf ermitteln. Bislang unentdeckter Personalüberhang kann dabei erkannt und im neuen Arbeitszeitmodell umgesetzt werden. Auch die Inanspruchnahme im Bereitschaftsdienst muss berechnet werden, da dieser erst bei einer Inanspruchnahme unter 50% angeordnet werden darf.

4. Subjektive Personalbedarfsermittlung

Mittels Fragebögen kann die tatsächliche Verteilung der Arbeitszeit der einzelnen Mitarbeiter auf verschiedene Arbeitsbereiche erhoben werden. So können einerseits die Erfahrungen mit der alten Arbeitsverteilung als Korrektiv der neuen Planung dienen (z.B. „Wie viele Ärzte brauchen wir in der Notaufnahme um 21 Uhr?“)

5. Entwicklung alternativer Arbeitszeitmodelle

Die Entwicklung neuer Arbeitszeitmodelle muss von der Krankenhausleitung, ggf. mit Hilfe externer Dienstleister, vorangetrieben werden. An der Entwicklung und Diskussion des neuen Modells bzw. der neuen Modelle ist ebenfalls soweit wie möglich die Projektgruppe zu beteiligen.

6. Parallel dazu: Entzerrung der Kernleistungszeiten und verbesserter Ressourceneinsatz

Bei der Entwicklung von Arbeitszeitmodellen sollten auch die internen Leistungszeiten und Haupttätigkeiten berücksichtigt und ggf. angepasst werden. Dadurch lassen sich Hauptleistungszeiten entzerren und die Arbeitsaufgaben den vorhanden Ressourcen zuordnen. Häufig ist es sinnvoll gerade an dieser Stelle eine externe Begleitung einzusetzen.

7. Einführung zur Probe / Einführung im Ernstfall

Eine zunächst probeweise Einführung des neuen Modells, z.B. für 6 Monate, kann einerseits mögliche Schwächen des Modells aufdecken und andererseits die Bereitschaft der Mitarbeiter erhöhen, grundsätzlich "etwas Neues" mit zu tragen, anstatt (schlimmstenfalls) in Blockadehaltung zu verfallen. Für den Fall, dass das neue Modell sich in der Praxis nicht bewährt, muss die Möglichkeit, zum bisherigen Modell zurückzukehren, stets als echte Alternative bestehen bleiben. Natürlich sollte zuvor versucht werden, das erarbeitete Modell zu modifizieren oder ein neues Modell zu entwickeln.

Vor der Einführung sollten alle betroffenen Mitarbeitern ein Merkblatt erhalten, das alle (arbeits-) rechtlichen Eigenarten des neuen Arbeitszeitmodells sowie Angaben zur Vergütung beschreibt.

Betriebsvereinbarungen können das Arbeitszeitgesetz lockern

Für öffentliche Häuser gilt: Gem. § 7 ArbZG i.V.m. §45 TVöD, BT-K kann die tägliche Arbeitszeit auf max. 24 Stunden verlängert werden, sofern in diese Zeit in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst fällt. Auf 16 (bzw. 13) Stunden kann sie verlängert werden, sofern mind. die Zeit, die über 8 Stunden hinausgeht, Bereitschaftsdienst der Stufen A oder B (bzw. C oder D) ist. Voraussetzung: Prüfung alternativer Modelle sowie Belastungsanalyse gem. § 5 ArbSchG. Über Verhandlungen derartiger Betriebs- oder Dienstvereinbarung ist die landesbezirkliche Ebene der Tarifvertragsparteien zu informieren.

Privaten Häusern bleibt meist mehr Spielraum.

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