Arbeitszeiten: „Jetzt wird geprüft!“

 

Eine Telefonumfrage der JOMEC GmbH unter deutschen Aufsichtsbehörden ergab: Die Ämter bereiten derzeit Prüfungen der Krankenhaus-Arbeitszeiten vor.

Wo wird bevorzugt geprüft?

Einige Häuser „haben wir bereits im Auge“, so ein Prüfer. Im Fokus stünden Abteilungen wie Chirurgie, OP, Rettungsstelle und Anästhesie.

Welche Unterlagen werden geprüft?

  • Rechtliche und vertragliche Grundlagen wie z. B. Tarifvertrag, AVR, Betriebsvereinbarungen o.ä.
  • Arbeitsnachweise
  • Dienstpläne mit Bereitschafts- und Rufbereitschaftsdienstzeiten

Bei 24-Stunden-Modellen:

  • Nachweis alternativ erarbeiteter, verworfener Modelle mit Begründung
  • aktuelle Gefährdungs- und Belastungsanalyse mit Maßnahmen zum Gesundheitsschutz
  • Opt-Out-Erklärungen soweit nach Modell und Tarifvertrag notwendig

Wie läuft die Prüfung ab?

Zunächst werden die anzuwendenden Regelungen und Verträge eingesehen. Im Anschluss werden die Dienstpläne mit den planerischen Vorgaben verglichen. Beispielsweise werden die Höchstangaben für Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften kontrolliert. Ebenso werden Ruhezeiten und Ausgleichszeiträume geprüft und schließlich  die Dienstpläne mit den tatsächlich getätigten Diensten abgeglichen. Arbeitszeitnachweise müssen mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden. Geprüft wird auch der Verlauf der Arbeitszeitkonten.

Für den Prüfungszeitraum (vielerorts mit drei Monaten angegeben) wird die tatsächlich geleistete Arbeitszeit berechnet und auf den gesamten Ausgleichszeitraum hochgerechnet. Um dabei auf der sicheren Seite zu sein, sollte der Ausgleichszeitraum schriftlich festgelegt und der prüfenden Behörde als Vorgabe vorgelegt werden. Zudem wird das Arbeitsaufkommen während der Bereitschaftsdienste kontrolliert. Liegt es regelmäßig über 49 Prozent, wird unterstellt, dass kein Bereitschaftsdienst vorliegt.

Welche Strafen drohen?

Besonders schmerzhaftes Druckmittel der Ämter ist die Auflage, den Leistungsumfang (z. B. Operationen) einzuschränken.
Haftstrafen sind nur theoretisch denkbar. Praktisch kann der organisatorisch Verantwortliche (Geschäftsführung, aber ggf. auch der jeweilige Abteilungsleiter!) mit einer Geldbuße belegt werden. Die meisten Behörden betonten jedoch ihre Beratungsfunktion. Häuser, in denen noch nicht rechtskonform gearbeitet wird, sei empfohlen, mit den Behörden in Kontakt zu treten, um einen „gemeinsamen Fahrplan“ auszuloten. Kooperation ist wichtig für den Gesamteindruck, der nach Aussage der Ämter entscheidend sei.

Mehr zum Thema
finden Sie in der aktuellen Juni-Ausgabe der Krankenhaus Umschau (KU); www.ku-online.de. Für Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

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